definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung
Erwägungen (16 Absätze)
E. 2 A.
Mit Zahlungsbefehl vom 10. Juni 2005 in der Betreibung Nr. B. des
Betreibungsamtes Schanfigg wurde A. vom Staat C. und der Einwohnergemeinde
D. und deren Kirchgemeinden, vertreten durch die Finanzverwaltung der Gemeinde
D., für den Betrag von Fr. 104'041.-- nebst Zins zu 5% seit 7. Juni 2005 sowie für
Fr. 19'478.80.-- Verzugszins bis 6. Juni 2005 betrieben. Als Forderungsgrund wur-
den Kantons-, Gemeinde- und Feuerwehrsteuern sowie reformierte und römisch-
katholische Kirchensteuern, Ausstand 1997, ordentliche Steuern, angegeben.
Am 13. Juni 2005 wurde der Zahlungsbefehl zugestellt. A. erhob noch
am gleichen Tag Rechtsvorschlag.
B.
Die Steuerkommission der Gemeinde D. bzw. deren Protokollführer
bescheinigte am 22. Juni 2005, dass die gegen die definitive Steuerveranlagung für
die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1997, or-
dentliche Steuern 1997, zulässigen ordentlichen Rechtsmittel nicht ergriffen worden
bzw. erschöpft seien, diese Steuerveranlagung somit rechtskräftig sei und als defi-
nitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne des SchKG vom 11. April 1889 gelte (gemäss
§ 227 des kantonalen Steuergesetzes) sowie bei der Festsetzung der Forderung
die Voraussetzungen an das Verfahren im Sinne von Art. 3 des Konkordates über
die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher
Ansprüche vom 28. Oktober 1971 (SR 281.22) erfüllt worden seien. Daneben er-
klärte die Steuerkommission in der Rechtskraftbescheinigung, dass die Eröffnung
dieser definitiven Steuerveranlagung am 7. September 2001 nach den bestehenden
gesetzlichen Vorschriften erfolgt sei. Der Steuerpflichtige oder sein legitimierter Ver-
treter hätten Gelegenheit gehabt, sich zur Sache zu äussern und innerhalb von 30
Tagen ein Rechtsmittel zu ergreifen, wobei mit einer Rechtsmittelbelehrung auf das
zulässige Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und -frist aufmerksam gemacht wor-
den sei. Zuständig für die Veranlagung der betreffenden Steuern sei die Steuerkom-
mission der Gemeinde D..
C.
Am 30. Juni 2005 erstellte die Finanzverwaltung D. eine Abschrift der
definitiven Rechnung vom 7. September 2001 für die Staats- und Gemeindesteuern
vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1997, ordentliche Steuern 1997, welche zu-
lasten von A. einen Reststeuerbetrag für 1997 von Fr. 104'041.-- ergab. Gemäss
Abschrift sei dieser Restbetrag bis 7. Oktober 2001 zahlbar. Eine Verzugszins-Be-
rechnung auf allfällig nicht fristgerecht bezahlte bisherige Rechnungen bleibe vor-
behalten. Gemäss dem am 29. Juni 2005 erstellten Kontoauszug 1997 von A. be-
trägt dieser Verzugszins bis 6. Juni 2005 Fr. 19'478.80.
E. 2.1 Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
E. 2.2 Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.
E. 2.3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erst- und zweitin- stanzliche Verfahren." In der Begründung wird hauptsächlich geltend gemacht, dass die Fi- nanzverwaltung D. bzw. deren Vorsteher keine Kompetenz zur Vertretung des Ge- meinderates habe, da den Akten nicht entnommen werden könne, dass eine Man- datierung vorgenommen worden sei. Insbesondere die Ermächtigung des Finanz- verwalters zum selbständigen Ergreifen von Rechtsmitteln sei nicht nachgewiesen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Ferner seien die vom Beschwer- deführer mit der Rechtsöffnungsbeschwerde eingereichten Unterlagen als unzuläs- sige Noven aus dem Recht zu weisen. Was die Rechtskraftbescheinigung betreffe, so sei diese mit der blossen Unterschrift des Protokollführers nicht rechtsgenüglich unterzeichnet. In Kollegialbehörden würden Verfügungen und Beschlüsse vom Vor- sitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet. Nur ausnahmsweise gebe es rechtsgültige Dokumente von Kollegialbehörden, die nur vom Protokollführer unter- zeichnet seien; ein solcher Ausnahmefall liege hier aber nicht vor. Daher sei die Bescheinigung formungültig. Des Weiteren habe das Verwaltungsgericht keine Rechtskraftbescheinigung ausgestellt, sondern nur bestätigt, dass bei ihm gegen sein Urteil kein Rechtsmittel eingereicht worden sei. Daneben habe es darauf hin- gewiesen, dass eine staatsrechtliche Beschwerde erhoben worden sei. Indessen sei beim Bundesgericht eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde/staatsrechtliche Be- schwerde eingereicht worden. Nur das Bundesgericht könne entscheiden, ob es sich um eine staatsrechtliche Beschwerde oder Verwaltungsgerichtsbeschwerde
E. 3 (Rechtsmittelbelehrung).
E. 4 telbelehrung und rechtsgültiger Unterschrift, dem Gericht vorzulegen. Deshalb sei
nicht erkennbar, auf welche Verfügung sich die Rechtskraftbestätigung der Steuer-
kommission D. beziehe. Zudem gehe hervor, dass Rechtsmittel gegen die Veranla-
gungsverfügung für die Jahre 1997 und 1998 ergriffen worden seien. Am 2. Mai
2005 sei Verwaltungsgerichtsbeschwerde/staatsrechtliche Beschwerde an das
Bundesgericht ergriffen worden, wobei offenbar nicht klar sei, ob das ordentliche
Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde oder das ausserordentliche
Rechtsmittel der staatsrechtlichen Beschwerde zum Tagen komme. Jedenfalls
könne die Steuerkommission D. aufgrund des Weiterzugs und des hängigen Ver-
fahrens nicht mehr eine gültige Rechtskraftbescheinigung ausstellen, sondern al-
lenfalls nur das kantonale Verwaltungsgericht oder das Bundesgericht selber, wes-
halb keine taugliche Rechtskraftbescheinigung vorliege.
G.
Gegen diesen Rechtsöffungsentscheid erhob die Finanzverwaltung
der Einwohnergemeinde D. bzw. dessen Vorsteher am 26. August 2005 beim Kan-
tonsgerichtsausschuss von Graubünden Beschwerde mit dem sinngemässen An-
trag, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben sowie die definitive Rechtsöff-
nung in der Betreibung Nr. B. des Betreibungsamtes Schanfigg über den Betrag von
Fr. 104'041.-- nebst Zins zu 5% seit 7. Juni 2005, über Fr. 19'478.80.-- Verzugszins
bis 6. Juni 2005, über die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 200.--, über diejeni-
gen des Rechtsöffnungsverfahrens des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur von Fr.
450.-- und über allfällige weitere Kosten des Kantonsgerichtsausschusses von
Graubünden zu erteilen sei. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht,
dass die Rechtsöffnung unter der Beilage der Abschrift der definitiven Rechnung
vom 7. September 2001 (Systemausdruck vom 30. Juni 2005), der Details zur Steu-
erveranlagung 1997/1998, der Rechtskraftbescheinigung der Steuerkommission D.
sowie dem Kontoauszug Steuern 1997 vom 29. Juni 2005 verlangt worden sei. Da-
mit sei der Steuerbetrag vollständig nachgewiesen. Ferner würden Steuerveranla-
gungen und -rechnungen keine Unterschrift tragen. Die Rechtsmittelbelehrung zu
den Veranlagungen befänden sich jeweils auf der Rückseite der eröffneten Rech-
nungen, was auch bei der Rechnung vom 7. September 2001 der Fall gewesen sei.
Dies beweise auch der Umstand, dass der Steuerpflichtige gegen diese Veranla-
gung Einsprache erhoben habe. Schliesslich könne die Steuerkommission zwar die
Rechtskraft der Veranlagung nicht abschliessend bescheinigen; in der Rechtskraft-
bescheinigung sei aber attestiert, dass die gegen die betreffende Steuerveranla-
gung zulässigen ordentlichen Rechtsmittel nicht ergriffen bzw. erschöpft seien, was
den Tatsachen entspreche. Das Verwaltungsgericht des Kantons C. habe die
Rechtskraft seines Urteils vom 7. Dezember 2004 bescheinigt und das Bundesge-
E. 5 richt habe bestätigt, dass bei ihm eine staatsrechtliche Beschwerde eingegangen sei. H. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2005 stellte der Rechtsvertre- ter von A. folgende Rechtsbegehren: "1. Verfahrensantrag 1.1 Der Beschwerdeführerin sei Frist anzusetzen zur Stellungnahme betreffend der Frage der Verletzung des Novenverbots durch Ein- reichung verspäteter und damit unzulässiger Beweismittel im Sinne der Zivilprozessordnung GR. 1.2 Die mit der Beschwerde nachgereichten Beweismittel seien, je nach Würdigung der Äusserungen der Beschwerdeführerin, aus dem Recht zu weisen. 2. Materielle Anträge
E. 6 handle. Schliesslich fehle eine Haftungsverfügung der Steuerkommission. Damit
gehe die Veranlagungsbehörde wohl davon aus, dass beide Ehegatten solidarisch
für die Gesamtsteuer haften würden und folglich keine Haftungsverfügung erforder-
lich sei. Nachdem aber beide Ehegatten ein steuerbegründendes Einkommen er-
zielt und sich im Jahre 1998 getrennt hätten sowie anschliessend geschieden wor-
den seien, sei eine solche zwingend erforderlich.
I.
In ihrer Replik vom 14. Oktober 2005 hält die Finanzverwaltung D. an
den Anträgen in ihrer Beschwerde fest und führt hauptsächlich aus, dass der Ge-
meinderat D. die Delegation des Steuerinkassos im Rahmen des Stellenbeschriebs
an den Leiter Finanzen abgetreten habe. Ferner würden die mit der Beschwerde
eingereichten Unterlagen keine Noven darstellen, sondern nur die Ausführungen in
der Rechtskraftbescheinigung vom 22. Juni 2005 präzisieren. Daneben würden
Rechtskraftbescheinigungen im Kanton C. durchwegs nur vom Protokollführer der
Steuerkommission unterschrieben. Des Weiteren gehe aus der Bestätigung des
Bundesgerichts klar hervor, dass es sich beim von A. ergriffenen Rechtsmittel ans
Bundesgericht um eine staatsrechtliche Beschwerde handle. Schliesslich würde der
Erlass einer Haftungsverfügung nichts daran ändern, dass A. für die Gesamtsteuer
hafte, da die volle solidarische Haftung nur für denjenigen Ehegatten entfalle, des-
sen Erwerbseinkommen weniger als die Hälfte des Erwerbseinkommens des an-
dern Ehegatten betrage. Bei A. treffe dies aber nicht zu.
J.
Der Rechtsvertreter von A. hält in seiner Duplik vom 21. November
2005 ebenfalls an den Rechtsbegehren in seiner Beschwerdeantwort fest und
macht vorwiegend geltend, dass eine Kompetenzdelegation aufgrund einer Stellen-
beschreibung nicht möglich sei. Wären vor dem 1. Januar 2004 Kompetenzdelega-
tionen des Gemeinderates gar nicht vorgesehen gewesen, so seien sie ab diesem
Zeitpunkt per Reglement festzulegen und mit Verfügung zu übertragen. Somit bleibe
es dabei, dass der betreibende und beschwerdeführende Vorsteher der Finanzver-
waltung nicht legitimiert und ungenügend bevollmächtigt sei. Ferner sei die Steuer-
kommission mit der Angelegenheit betreffend Rechtskraftbescheinigung nie befasst
gewesen, weshalb der Protokollführer kompetenzwidrig die Bescheinigung verfasst
habe. Entsprechend seien dem Beschwerdegegner diesbezüglich keine Verfah-
rensrechte eingeräumt worden. Schliesslich sei eine Haftungsverfügung notwendig,
da nirgends zu entnehmen sei, ob gewisse Einkünfte von beiden Ehegatten zu ver-
steuern wären oder nur einen betreffen würden und die Ehegatten somit die Steu-
erhaftung auch nicht in ihrer Ehescheidungskonvention im Jahre 1999 hätten regeln
können.
E. 7 K.
Der Bezirksgerichtspräsident Plessur liess sich nicht vernehmen.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im
Rechtsöffnungsentscheid wird, falls erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
1. a)
Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen
können gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden
(ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 der Vollzie-
hungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV
zum SchKG; BR 220.100) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung beim
Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden. Mit Eingabe der vom 26. August
2005 datierten Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten
Plessur vom 17. August 2005, mitgeteilt am 18. August 2005, ist die Frist gewahrt.
Daneben vermag die vorliegende Beschwerde den formellen Anforderungen von
Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO zu genügen.
b)
Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft nach Art. 236 Abs. 3 ZPO in
Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der
angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbe-
stimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Da-
bei stellt er gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 2 ZPO auf
die Entscheidgrundlagen ab, die bereits der Vorinstanz zur Verfügung standen, so-
fern die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse nicht unter
Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen sind oder sich als willkür-
lich erweisen. Neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 236 Abs. 3 ZPO in Ver-
bindung mit 233 Abs. 2 ZPO). Er hat aber auf neue, erst vor der zweiten Instanz
vorgebrachte rechtliche Standpunkte der Parteien einzutreten (BGE 107 II 122 f.).
Die vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde und Replik sowie die vom Be-
schwerdegegner mit seiner Beschwerdeantwort und Duplik eingereichten Unterla-
gen befanden sich nicht bei den Vorakten und müssen demnach - soweit nicht eine
Prüfung von Amtes wegen zu erfolgen hat - grundsätzlich unberücksichtigt bleiben;
daneben sind die tatsächlichen Behauptungen der Parteien in den Rechtsschriften,
welche sich auf diese neu eingereichten Dokumente beziehen und daher vor der
E. 8 Vorinstanz nicht geltend gemacht wurden, unter dem genannten Vorbehalt
grundsätzlich nicht zu hören. Davon ausgenommen sind aber - wie gesagt - neu
eingereichte Unterlagen und tatsächliche Behauptungen, die von Amtes wegen ab-
zuklärende, prozessrechtliche Fragen betreffen (PKG 2000 Nr. 14).
c)
Der Beschwerdegegner macht geltend, dass die Finanzverwaltung
bzw. deren Vorsteher nicht zur Vertretung des Gemeinderates, welcher Bezugs-
behörde für die Staats- und Gemeindesteuern sei, berechtigt sei. Da es sich hierbei
um eine von Amtes wegen abzuklärende Prozessvoraussetzung handelt, können
alle von den Parteien beim Kantonsgerichtsausschuss eingereichten Unterlagen
und neuen Vorbringen, die diese Frage betreffen, berücksichtigt werden. Der Ge-
meinderat D. hat für das Inkassowesen die Finanzverwaltung bzw. dessen Leiter
für zuständig erklärt, wie der Stellenbeschreibung des Gemeinderates vom 20. Ja-
nuar 2004 zu entnehmen ist. Von den Parteien ist anerkannt, dass der Gemeinderat
Bezugsbehörde für die Staats- und Gemeindesteuern ist. Somit ist er auch für das
Steuerinkasso verantwortlich. Will der Gemeinderat seine Interessen nicht selbst
wahrnehmen, mithin nicht selber rechtliche Schritte wie namentlich die Einleitung
eines Betreibungsverfahrens gegen allfällige Steuerschuldner vornehmen und Ge-
suche um Rechtsöffnung stellen, so kann er sie durch einen frei gewählten (vertrag-
lichen) Vertreter wahrnehmen lassen (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG); nur für die ge-
werbsmässige Vertretung der am Zwangsvollstreckungsverfahren Beteiligten kann
der Kanton Regeln aufstellen (Art. 27 SchKG; Ammon/Gasser, Grundriss des
Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 1997, § 8 N 12, S. 62; Ehrenzeller,
Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Ba-
sel 1998, N 22 zu Art. 67). Da für die nichtgewerbsmässige Vertretung in Betrei-
bungssachen freie Wahl des Vertreters gilt und vorliegend von einer gewerbsmäs-
sigen Vertretung keine Rede sein kann, ist die Finanzverwaltung D. bzw. deren Vor-
steher zur Einreichung einer Rechtsöffnungsbeschwerde (wie im Übrigen auch ei-
nes Rechtsöffnungsgesuchs) legitimiert, zumal zwischen Bezugsbehörde und dem
Vorsteher der Finanzverwaltung ein beidseitig unterzeichneter Stellenbeschrieb be-
steht, der die Vertretung in Inkassoangelegeneheiten vorsieht. Auf die Beschwerde
ist folglich einzutreten.
2. a)
Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet ausschliesslich die
Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die
hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den mate-
riellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden
(vgl. Ammon/Gasser, a.a.O., § 19 N 22, S. 120). Verfügt der Gläubiger über einen
E. 9 vollstreckbaren Titel wie namentlich ein gerichtliches Urteil oder einen gerichtlichen
Vergleich gemäss Art. 80 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs (SchKG; SR 281.1), so kann der Richter die definitive Rechtsöffnung
erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden zu beweisen vermag, dass die
Schuld seit Erlass des Urteils (namentlich durch Zahlung, Verrechnung oder Erlass)
getilgt oder gestundet worden oder die Verjährung eingetreten ist (Art. 81 Abs. 1
SchKG). Handelt es sich um ein in einem anderen Kanton ergangenes vollstreck-
bares Urteil, so kann der Betriebene überdies die Einwendung erheben, er sei nicht
richtig vorgeladen worden oder nicht gesetzlich vertreten gewesen (Art. 81 Abs. 2
SchKG).
b)
Für Entscheidungen über öffentlich-rechtliche Ansprüche bedarf es je-
weils einer spezifischen Norm, welche den Entscheid über einen öffentlich rechtli-
chen Anspruch für vollstreckbar erklärt, wie - neben Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 und 3
SchKG - namentlich das Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe
zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche vom 28. Oktober 1971 (Konkor-
dat 1971; SR 281.22) für Entscheidungen von Verwaltungsbehörden eines anderen
Kantons (Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N 101 f. zu Art. 80). Die Rechtshilfe für Ansprüche
auf Geld und Sicherheitsleistung wird gewährt durch die Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung (Art. 1 Abs. 2 Konkordat 1971). Voraussetzung ist, dass die Verfü-
gungen oder Entscheide (inklusive Steuerveranlagungen) im Kanton, in dem sie er-
lassen wurden, gemäss Art. 80 Abs. 2 (Ziff. 3) SchKG gerichtlichen Urteilen gleich-
gestellt wurden, womit im Ursprungskanton die definitive Rechtsöffnung erteilt wer-
den müsste (Art. 2 Konkordat 1971). Zum Nachweis der Vollstreckbarkeit müssen
dem Rechtsöffnungsrichter die Urkunden gemäss Art. 4 Konkordat 1971 vorgelegt
werden. Dieser hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Verfügung oder der Ent-
scheid vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt ist, ob dem Schuldner
das rechtliche Gehör gewährt wurde und ob der Entscheid eine Rechtsmittelbeleh-
rung enthielt (Art. 5 Konkordat 1971). Gegen die Erteilung der Rechtsöffnung stehen
dem Betriebenen die Einwendungen gemäss Art. 6 Konkordat 1971 zu (zum Gan-
zen vgl. Staehelin, a.a.O., N 138 ff. zu Art. 80).
3.
Es ist festzuhalten, dass der Betriebene bzw. Beschwerdegegner
keine Einwendungen im Sinne von Art. 6 Konkordat 1971 und Art. 81 Abs. 1 und 2
SchKG geltend macht. Demnach beschränkt sich die Prüfung im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren darauf, ob ein Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG
bzw. Art. 2 Konkordat 1971 vorliegt sowie, ob die Anforderungen an das Verfahren
E. 10 gemäss Art. 3 Konkordat 1971 erfüllt sind, welche Prüfung von Amtes wegen vor-
zunehmen ist, und ob die Vollstreckbarkeit gemäss Art. 4 Konkordat 1971 nachge-
wiesen wurde. Als Rechtsöffnungstitel dient eine Steuerveranlagung vom 7. Sep-
tember 2001. Diese Steuerveranlagung wurde von der Steuerkommission der Ge-
meinde D. erlassen. Innerhalb des Kantonsgebietes werden Verfügungen und Ent-
scheide kantonaler Verwaltungsbehörden über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen
wie eben Steuern gerichtlichen Urteilen gleichgestellt, soweit das kantonale Recht
diese Gleichstellung vorsieht. Über den Gesetzeswortlaut hinaus können auch Ent-
scheide von Gemeindebehörden den Urteilen gleichgestellt werden. Die Gleichstel-
lung muss nicht in einem formellen Erlass ergehen, sondern kann auf ungeschrie-
benem Verwaltungsrecht oder Gewohnheitsrecht beruhen. Diese Gleichstellung ha-
ben heute alle Kantone vollzogen (s. dazu Staehelin, a.a.O., N 108 zu Art. 80). Dem-
nach sind kantonale Steuerveranlagungen gerichtlichen Urteilen, die zur definitiven
Rechtsöffnung berechtigen, gleichgestellt. Dies wird in § 227 des Steuergesetzes
des Kantons C. (StG; SAR 651.100) statuiert. Nach dieser Bestimmung stellen da-
neben wie die kantonalen Veranlagungen auch Steuerveranlagungen von Gemein-
den definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG dar, zumal unter
Steuerbehörden auch diejenigen von Gemeinden verstanden werden (vgl. § 162 ff.
StG). Diese Regelung war schon im alten Steuergesetz des Kantons C. enthalten
(§ 164 aStG). Folglich stellt die Steuerveranlagung der Steuerkommission D. zwei-
fellos ein vollstreckbarer Entscheid im Sinne von Art. 2 Konkordat 1971 bzw. Art. 80
SchKG dar, womit im Übrigen auch der Nachweis gemäss Art. 4 lit. d Konkordat
1971 erbracht ist. Daneben sind die Anforderungen an das Verfahren im Sinne von
Art. 3 Konkordat 1971 erfüllt worden, wie aus der vom Beschwerdeführer bei der
Vorinstanz eingereichten Rechtskraftbescheinigung vom 22. Juni 2005 sowie aus
der Tatsache, dass Rechtsmittel ergriffen wurden, hervorgeht. Zudem hat der Be-
schwerdegegner zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, dass das Veranlagungsver-
fahren vor der Steuerkommission D. diesen Anforderungen nicht genügt hätte.
4.
Damit die definitive Rechtsöffnung auf dem Rechtshilfeweg erteilt wer-
den kann, muss die Vollstreckbarkeit der dem gerichtlichen Urteil gleichgestellten
Steuerveranlagung durch Urkunden, die dem Rechtsöffnungsrichter vorzulegen
sind, nachgewiesen werden. Der Beschwerdeführer hat bei der Vorinstanz eine Ab-
schrift der definitiven Rechnung bzw. Steuerveranlagung vom 7. September 2001
sowie einen Kontoauszug mit Details zur Steuerveranlagung eingelegt. Gemäss Art.
4 lit. a Konkordat 1971 ist eine vollständige Ausfertigung der Verfügung oder des
Entscheides bzw. ein Auszug aus dem Steuerregister vorzulegen. Bei solchen Aus-
zügen aus dem Steuerregister genügt eine Abschrift der zuständigen Behörde oder
E. 11 ein Computerauszug (Staehelin, a.a.O., N 141 zu Art. 80), welcher nicht unterschrie-
ben sein muss (vgl. PKG 1992 Nr. 29). Folglich genügt die Abschrift vom 30. Juni
2005 (Systemausdruck) den Voraussetzungen von Art. 4 lit. a Konkordat 1971. Im
Übrigen sind dieser Abschrift der Steuerbetrag, der zur Zahlung Verpflichtete und
die Fälligkeit des Betrages ohne weiteres zu entnehmen.
Als weiterer Nachweis der Vollstreckbarkeit ist dem Rechtsöffnungs-
richter eine Rechtskraftbescheinigung der Instanz, bei der das zulässige Rechtsmit-
tel einzulegen war bzw. eine Bescheinigung der Steuerbehörde, dass die Steuer-
veranlagung rechtskräftig geworden ist, vorzulegen (Art. 4 lit. b Konkordat 1971).
Eine solche Rechtskraftbescheinigung der zuständigen Steuerbehörde liegt im vor-
liegenden Fall bei den vorinstanzlichen Akten. Am 22. Juni 2005 stellte die Steuer-
kommission D. eine Rechtskraftbescheinigung aus, wonach die Steuerveranlagung
vom 7. September 2001 rechtskräftig ist. Der Rechtsöffnungsrichter ist an die
Rechtskraftbescheinigung gebunden, sofern sich deren Unrichtigkeit nicht aus den
Akten ergibt (Staehelin, a.a.O., N 141 zu Art. 80). Dies ist hier nicht der Fall, zumal
in den diesbezüglich massgebenden Akten keine Anhaltspunkte zu erkennen sind,
wonach die Rechtskraftbescheinigung fehlerhaft sein sollte. Der Steueramtsvorste-
her E. amtet als Protokollführer für die Steuerkommission und ist zuständig für die
Erstellung von Auszügen und Bescheinigungen, wie der Stellenbeschreibung des
Gemeinderates D. zu entnehmen ist. Folglich besitzt er ohne weiteres die Kompe-
tenz zur Unterzeichnung und Ausstellung von Rechtskraftbescheinigungen. Des
Weiteren liegt eine Bestätigung des Bundesgerichtes vom 24. August 2005 vor, wo-
nach der Beschwerdegegner gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichtes C.
staatsrechtliche Beschwerde eingereicht hat. Bei diesem Rechtsmittel handelt es
sich um ein ausserordentliches ohne aufschiebende Wirkung, weshalb sich die aus-
gestellte Rechtskraftbescheinigung auch in diesem Punkt als korrekt erweist. Folg-
lich ist die Voraussetzung gemäss Art. 4 lit. b Konkordat 1971 erfüllt.
Des Weiteren ist dem Rechtsöffnungsrichter eine Bescheinigung der
entscheidenden Behörde, dass die Anforderungen an das Verfahren nach Art. 3
Konkordat 1971 erfüllt sind, vorzulegen (Art. 4 lit. c Konkordat 1971). In Erwägung
3 wurde festgestellt, dass die Anforderungen an das Verfahren im Sinne von Art. 3
Konkordat 1971 erfüllt worden sind. Der Beschwerdegegner hat zu keinem Zeit-
punkt etwas Gegenteiliges vorgebracht. Eine Bescheinigung, dass das Veranla-
gungsverfahren vor der zuständigen Steuerbehörde diesen Anforderungen
genügte, liegt bei den Akten der Vorinstanz. Die Steuerkommission D. hat in ihrer
Rechtskraftbescheinigung festgehalten, dass die betreffende Steuerveranlagung
E. 12 nach den gesetzlichen Vorschriften eröffnet worden sei, der Steuerpflichtige Gele-
genheit gehabt habe, sich zur Sache zu äussern und innert 30 Tagen ein Rechts-
mittel einzulegen. Mit einer Rechtsmittelbelehrung sei auf das zulässige Rechtsmit-
tel aufmerksam gemacht worden. Von den Rechtsmitteln hat der Beschwerdegeg-
ner - allerdings erfolglos - auch offensichtlich Gebrauch gemacht. Somit ist auch die
Voraussetzung von Art. 4 lit. c Konkordat 1971 erfüllt.
Schliesslich kann, was die Bestimmung von Art. 4 lit. d Konkordat 1971
betrifft, auf Erwägung 3 verwiesen werden.
5.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Steuerbehörde D.
keine Haftungsverfügung erlassen habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dieser
Einwand an der Qualifikation der betreffenden Steuerveranlagung bzw. deren Ab-
schrift als definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 2 und Art. 3 Konkordat
1971 nichts zu ändern vermag. In Erwägung 3 wurde festgehalten, dass die betref-
fende Steuerveranlagung einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff.
3 SchKG gleichgestellt ist und dass die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit er-
füllt sind. Somit bleiben dem Betriebenen und Beschwerdegegner nur noch die Ein-
reden gemäss Art. 81 Abs. 1 und 2 SchKG und Art. 6 Konkordat 1971, um die defi-
nitive Rechtsöffnung zu verhindern. Der Einwand der fehlenden Haftungsverfügung
stellt aber nicht eine solche Einrede dar, sodass er in vorliegendem Verfahren nicht
hilfreich ist. Davon abgesehen hat der Rechtsöffnungsrichter - wie dargelegt - über
den materiellen Bestand der Forderung nicht zu entscheiden.
6.
Der Beschwerdeführer verlangt nicht nur über den Steuerbetrag von
Fr. 104'041.-- die definitive Rechtsöffnung, sondern auch über Verzugszinsen.
Gemäss dem vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eingereichten Kontoaus-
zug betrage der Zins bis zum 6. Juni 2005 Fr. 19'478.80. Für Verzugszinsen kann
sogar auch dann Rechtsöffnung erteilt werden, wenn kein Verzugszins im
Rechtsöffnungstitel ausgewiesen ist. Vorliegend wird aber in der Abschrift der defi-
nitiven Veranlagung, das heisst im Rechtöffnungstitel selbst, eine Verzugszinsfor-
derung vorbehalten. Gemäss der bei den vorinstanzlichen Akten liegenden gesetz-
lichen Regelung des Kantons C. zur Begründung und Höhe der Verzugszinsen wird
bei Steuern ein Verzugszins von 5% erhoben, sodass der geltend gemachte Ver-
zugszins ausgewiesen ist.
7. a)
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in vorliegendem Fall ein
Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG bzw. Art. 2 Konkordat 1971 vorliegt
E. 13 sowie die Anforderungen an das Verfahren zum Erlass der Steuerveranlagung vor der Steuerbehörde der Gemeinde D. gemäss Art. 3 Konkordat 1971 erfüllt sind. Daneben ist es dem Beschwerdeführer gelungen, die Vollstreckbarkeit der Steuer- veranlagung gemäss Art. 4 Konkordat 1971 nachzuweisen. Schliesslich ist der gel- tend gemachte Verzugszins von 5% dokumentiert. Folglich muss über den Betrag von Fr. 104'041.-- nebst 5% Zins seit 7. Juni 2005 sowie über Fr. 19'478.80 Ver- zugszins bis 6. Juni 2005 die definitive Rechtsöffnung erteilt werden. Die Be- schwerde ist somit gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. b) Für die Kosten des Zahlungsbefehls (Betreibungskosten) kann keine Rechtsöffnung erteilt werden, da die Pflicht des Schuldners zur Bezahlung der Be- treibungskosten von Gesetzes wegen besteht und der Gläubiger berechtigt ist, von Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 SchKG; PKG 1991 Nr. 28 und Nr. 30). c) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Rechtsöff- nungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdegeg- ners (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG). Dieser hat die obsie- gende Partei, nämlich den Beschwerdeführer, für das vorinstanzliche Verfahren so- wie für das Beschwerdeverfahren mit je Fr. 100.-- zu entschädigen (Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG).
E. 14 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben.
- In der Betreibung Nr. B. des Betreibungsamtes Schanfigg wird für den Betrag von Fr. 104'041.-- nebst Zins zu 5% seit dem 7. Juni 2005 sowie für den Betrag von Fr. 19'478.80 die definitive Rechtsöffnung erteilt.
- Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 450.-- gehen zu Lasten von A., welcher den Beschwerdeführer mit Fr. 100.-- zu entschädigen hat.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten von A., welcher den Beschwerdeführer mit Fr. 100.-- zu entschädigen hat.
- Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 29. November 2005 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 05 46 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker Richter Rehli und Vital Aktuar ad hoc Maranta —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des S t a a t e s C ., Gesuchssteller und Beschwerdeführer, vertreten durch die Ein- wohnergemeinde D., gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 17. Au- gust 2005, mitgeteilt am 18. August 2005, in Sachen des Gesuchstellers und Be- schwerdeführers gegen A., vertreten durch Fürsprecher Marcel Aebi, c/o Spahni Stein Rechtsanwälte, Lenzburgerstrasse 2, 5702 Niederlenz, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
2 A. Mit Zahlungsbefehl vom 10. Juni 2005 in der Betreibung Nr. B. des Betreibungsamtes Schanfigg wurde A. vom Staat C. und der Einwohnergemeinde D. und deren Kirchgemeinden, vertreten durch die Finanzverwaltung der Gemeinde D., für den Betrag von Fr. 104'041.-- nebst Zins zu 5% seit 7. Juni 2005 sowie für Fr. 19'478.80.-- Verzugszins bis 6. Juni 2005 betrieben. Als Forderungsgrund wur- den Kantons-, Gemeinde- und Feuerwehrsteuern sowie reformierte und römisch- katholische Kirchensteuern, Ausstand 1997, ordentliche Steuern, angegeben. Am 13. Juni 2005 wurde der Zahlungsbefehl zugestellt. A. erhob noch am gleichen Tag Rechtsvorschlag. B. Die Steuerkommission der Gemeinde D. bzw. deren Protokollführer bescheinigte am 22. Juni 2005, dass die gegen die definitive Steuerveranlagung für die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1997, or- dentliche Steuern 1997, zulässigen ordentlichen Rechtsmittel nicht ergriffen worden bzw. erschöpft seien, diese Steuerveranlagung somit rechtskräftig sei und als defi- nitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne des SchKG vom 11. April 1889 gelte (gemäss § 227 des kantonalen Steuergesetzes) sowie bei der Festsetzung der Forderung die Voraussetzungen an das Verfahren im Sinne von Art. 3 des Konkordates über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche vom 28. Oktober 1971 (SR 281.22) erfüllt worden seien. Daneben er- klärte die Steuerkommission in der Rechtskraftbescheinigung, dass die Eröffnung dieser definitiven Steuerveranlagung am 7. September 2001 nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften erfolgt sei. Der Steuerpflichtige oder sein legitimierter Ver- treter hätten Gelegenheit gehabt, sich zur Sache zu äussern und innerhalb von 30 Tagen ein Rechtsmittel zu ergreifen, wobei mit einer Rechtsmittelbelehrung auf das zulässige Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und -frist aufmerksam gemacht wor- den sei. Zuständig für die Veranlagung der betreffenden Steuern sei die Steuerkom- mission der Gemeinde D.. C. Am 30. Juni 2005 erstellte die Finanzverwaltung D. eine Abschrift der definitiven Rechnung vom 7. September 2001 für die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1997, ordentliche Steuern 1997, welche zu- lasten von A. einen Reststeuerbetrag für 1997 von Fr. 104'041.-- ergab. Gemäss Abschrift sei dieser Restbetrag bis 7. Oktober 2001 zahlbar. Eine Verzugszins-Be- rechnung auf allfällig nicht fristgerecht bezahlte bisherige Rechnungen bleibe vor- behalten. Gemäss dem am 29. Juni 2005 erstellten Kontoauszug 1997 von A. be- trägt dieser Verzugszins bis 6. Juni 2005 Fr. 19'478.80.
3 D. Am 30. Juni 2005 stellte die Finanzverwaltung D. beim Bezirksge- richtspräsidenten Plessur ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung für den in Betrei- bung gesetzten Betrag nebst den Kosten von Fr. 200.-- für den Zahlungsbefehl, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von A.. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass als Rechtsöffnungstitel die am 7. September 2001 eröffnete definitive Steuerveranlagung für die Veranlagungsperiode 1997/1998 diene, wobei die für die Veranlagung zuständige Steuerkommission die Rechtskraft der Steuerveranlagung bescheinige. Daneben sei die Finanzverwaltung D. vom Gemeinderat ermächtigt, alle zum Bezug und zur Sicherung der Steuerfor- derungen notwendigen gesetzlichen Massnahmen zu treffen. Sie vertrete dabei den Staat, die Gemeinden und allenfalls die Kirchgemeinden im Zwangsvollstreckungs- und Nachlassverfahren sowie vor dem Richter. E. Mit Stellungnahme vom 16. August 2005 führte A. hauptsächlich aus, dass die von der Gemeinde D. gegen ihn verlangte Rechtsöffnung auf den Steue- rentscheiden und der von der Gemeindesteuerkommission selber ausgestellten Rechtskraftbescheinigung basiere. Die Gemeinde verschweige indessen, dass für diese beiden Steuerjahre ein Beschwerdeverfahren stattgefunden habe, welches derzeit vor dem Bundesgericht hängig sei. Daneben verweigere die Gemeinde D. die Ausstellung einer Haftungsverfügung, sodass ungewiss sei, welchen Anteil seine Ehefrau und welchen er zu tragen habe. F. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 17. August 2005, mitgeteilt am 18. August 2005, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Plessur wie folgt: "1. Das Gesuch betreffend Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. B. des Be- treibungsamtes Schanfigg wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrag von Fr. 450.-- ge- hen zulasten des Gesuchstellers und sind innert 30 Tagen auf das PC- Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichts Plessur zu überweisen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung)." Als Begründung wurde vorwiegend ausgeführt, dass rechtskräftige Steuerveranlagungen der zuständigen Gemeinwesen definitive Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 SchKG darstellen würden. Der Gesuchsteller habe einen Kontoaus- zug, Details zur Veranlagungsverfügung als Teil dieser Verfügung sowie die Ab- schrift einer definitiven Rechnung zur Bestimmung des geschuldeten Steuerbetra- ges eingereicht. Indessen habe er es unterlassen, den eigentlichen Rechtsöff- nungstitel, nämlich die definitive komplette Veranlagungsverfügung mit Rechtsmit-
4 telbelehrung und rechtsgültiger Unterschrift, dem Gericht vorzulegen. Deshalb sei nicht erkennbar, auf welche Verfügung sich die Rechtskraftbestätigung der Steuer- kommission D. beziehe. Zudem gehe hervor, dass Rechtsmittel gegen die Veranla- gungsverfügung für die Jahre 1997 und 1998 ergriffen worden seien. Am 2. Mai 2005 sei Verwaltungsgerichtsbeschwerde/staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen worden, wobei offenbar nicht klar sei, ob das ordentliche Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde oder das ausserordentliche Rechtsmittel der staatsrechtlichen Beschwerde zum Tagen komme. Jedenfalls könne die Steuerkommission D. aufgrund des Weiterzugs und des hängigen Ver- fahrens nicht mehr eine gültige Rechtskraftbescheinigung ausstellen, sondern al- lenfalls nur das kantonale Verwaltungsgericht oder das Bundesgericht selber, wes- halb keine taugliche Rechtskraftbescheinigung vorliege. G. Gegen diesen Rechtsöffungsentscheid erhob die Finanzverwaltung der Einwohnergemeinde D. bzw. dessen Vorsteher am 26. August 2005 beim Kan- tonsgerichtsausschuss von Graubünden Beschwerde mit dem sinngemässen An- trag, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben sowie die definitive Rechtsöff- nung in der Betreibung Nr. B. des Betreibungsamtes Schanfigg über den Betrag von Fr. 104'041.-- nebst Zins zu 5% seit 7. Juni 2005, über Fr. 19'478.80.-- Verzugszins bis 6. Juni 2005, über die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 200.--, über diejeni- gen des Rechtsöffnungsverfahrens des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur von Fr. 450.-- und über allfällige weitere Kosten des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden zu erteilen sei. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Rechtsöffnung unter der Beilage der Abschrift der definitiven Rechnung vom 7. September 2001 (Systemausdruck vom 30. Juni 2005), der Details zur Steu- erveranlagung 1997/1998, der Rechtskraftbescheinigung der Steuerkommission D. sowie dem Kontoauszug Steuern 1997 vom 29. Juni 2005 verlangt worden sei. Da- mit sei der Steuerbetrag vollständig nachgewiesen. Ferner würden Steuerveranla- gungen und -rechnungen keine Unterschrift tragen. Die Rechtsmittelbelehrung zu den Veranlagungen befänden sich jeweils auf der Rückseite der eröffneten Rech- nungen, was auch bei der Rechnung vom 7. September 2001 der Fall gewesen sei. Dies beweise auch der Umstand, dass der Steuerpflichtige gegen diese Veranla- gung Einsprache erhoben habe. Schliesslich könne die Steuerkommission zwar die Rechtskraft der Veranlagung nicht abschliessend bescheinigen; in der Rechtskraft- bescheinigung sei aber attestiert, dass die gegen die betreffende Steuerveranla- gung zulässigen ordentlichen Rechtsmittel nicht ergriffen bzw. erschöpft seien, was den Tatsachen entspreche. Das Verwaltungsgericht des Kantons C. habe die Rechtskraft seines Urteils vom 7. Dezember 2004 bescheinigt und das Bundesge-
5 richt habe bestätigt, dass bei ihm eine staatsrechtliche Beschwerde eingegangen sei. H. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2005 stellte der Rechtsvertre- ter von A. folgende Rechtsbegehren: "1. Verfahrensantrag 1.1 Der Beschwerdeführerin sei Frist anzusetzen zur Stellungnahme betreffend der Frage der Verletzung des Novenverbots durch Ein- reichung verspäteter und damit unzulässiger Beweismittel im Sinne der Zivilprozessordnung GR. 1.2 Die mit der Beschwerde nachgereichten Beweismittel seien, je nach Würdigung der Äusserungen der Beschwerdeführerin, aus dem Recht zu weisen. 2. Materielle Anträge 2.1 Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 2.2 Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. 2.3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erst- und zweitin- stanzliche Verfahren." In der Begründung wird hauptsächlich geltend gemacht, dass die Fi- nanzverwaltung D. bzw. deren Vorsteher keine Kompetenz zur Vertretung des Ge- meinderates habe, da den Akten nicht entnommen werden könne, dass eine Man- datierung vorgenommen worden sei. Insbesondere die Ermächtigung des Finanz- verwalters zum selbständigen Ergreifen von Rechtsmitteln sei nicht nachgewiesen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Ferner seien die vom Beschwer- deführer mit der Rechtsöffnungsbeschwerde eingereichten Unterlagen als unzuläs- sige Noven aus dem Recht zu weisen. Was die Rechtskraftbescheinigung betreffe, so sei diese mit der blossen Unterschrift des Protokollführers nicht rechtsgenüglich unterzeichnet. In Kollegialbehörden würden Verfügungen und Beschlüsse vom Vor- sitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet. Nur ausnahmsweise gebe es rechtsgültige Dokumente von Kollegialbehörden, die nur vom Protokollführer unter- zeichnet seien; ein solcher Ausnahmefall liege hier aber nicht vor. Daher sei die Bescheinigung formungültig. Des Weiteren habe das Verwaltungsgericht keine Rechtskraftbescheinigung ausgestellt, sondern nur bestätigt, dass bei ihm gegen sein Urteil kein Rechtsmittel eingereicht worden sei. Daneben habe es darauf hin- gewiesen, dass eine staatsrechtliche Beschwerde erhoben worden sei. Indessen sei beim Bundesgericht eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde/staatsrechtliche Be- schwerde eingereicht worden. Nur das Bundesgericht könne entscheiden, ob es sich um eine staatsrechtliche Beschwerde oder Verwaltungsgerichtsbeschwerde
6 handle. Schliesslich fehle eine Haftungsverfügung der Steuerkommission. Damit gehe die Veranlagungsbehörde wohl davon aus, dass beide Ehegatten solidarisch für die Gesamtsteuer haften würden und folglich keine Haftungsverfügung erforder- lich sei. Nachdem aber beide Ehegatten ein steuerbegründendes Einkommen er- zielt und sich im Jahre 1998 getrennt hätten sowie anschliessend geschieden wor- den seien, sei eine solche zwingend erforderlich. I. In ihrer Replik vom 14. Oktober 2005 hält die Finanzverwaltung D. an den Anträgen in ihrer Beschwerde fest und führt hauptsächlich aus, dass der Ge- meinderat D. die Delegation des Steuerinkassos im Rahmen des Stellenbeschriebs an den Leiter Finanzen abgetreten habe. Ferner würden die mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen keine Noven darstellen, sondern nur die Ausführungen in der Rechtskraftbescheinigung vom 22. Juni 2005 präzisieren. Daneben würden Rechtskraftbescheinigungen im Kanton C. durchwegs nur vom Protokollführer der Steuerkommission unterschrieben. Des Weiteren gehe aus der Bestätigung des Bundesgerichts klar hervor, dass es sich beim von A. ergriffenen Rechtsmittel ans Bundesgericht um eine staatsrechtliche Beschwerde handle. Schliesslich würde der Erlass einer Haftungsverfügung nichts daran ändern, dass A. für die Gesamtsteuer hafte, da die volle solidarische Haftung nur für denjenigen Ehegatten entfalle, des- sen Erwerbseinkommen weniger als die Hälfte des Erwerbseinkommens des an- dern Ehegatten betrage. Bei A. treffe dies aber nicht zu. J. Der Rechtsvertreter von A. hält in seiner Duplik vom 21. November 2005 ebenfalls an den Rechtsbegehren in seiner Beschwerdeantwort fest und macht vorwiegend geltend, dass eine Kompetenzdelegation aufgrund einer Stellen- beschreibung nicht möglich sei. Wären vor dem 1. Januar 2004 Kompetenzdelega- tionen des Gemeinderates gar nicht vorgesehen gewesen, so seien sie ab diesem Zeitpunkt per Reglement festzulegen und mit Verfügung zu übertragen. Somit bleibe es dabei, dass der betreibende und beschwerdeführende Vorsteher der Finanzver- waltung nicht legitimiert und ungenügend bevollmächtigt sei. Ferner sei die Steuer- kommission mit der Angelegenheit betreffend Rechtskraftbescheinigung nie befasst gewesen, weshalb der Protokollführer kompetenzwidrig die Bescheinigung verfasst habe. Entsprechend seien dem Beschwerdegegner diesbezüglich keine Verfah- rensrechte eingeräumt worden. Schliesslich sei eine Haftungsverfügung notwendig, da nirgends zu entnehmen sei, ob gewisse Einkünfte von beiden Ehegatten zu ver- steuern wären oder nur einen betreffen würden und die Ehegatten somit die Steu- erhaftung auch nicht in ihrer Ehescheidungskonvention im Jahre 1999 hätten regeln können.
7 K. Der Bezirksgerichtspräsident Plessur liess sich nicht vernehmen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im Rechtsöffnungsentscheid wird, falls erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
1. a) Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen können gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 der Vollzie- hungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.100) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung beim Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden. Mit Eingabe der vom 26. August 2005 datierten Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 17. August 2005, mitgeteilt am 18. August 2005, ist die Frist gewahrt. Daneben vermag die vorliegende Beschwerde den formellen Anforderungen von Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO zu genügen. b) Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft nach Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbe- stimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Da- bei stellt er gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 2 ZPO auf die Entscheidgrundlagen ab, die bereits der Vorinstanz zur Verfügung standen, so- fern die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse nicht unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen sind oder sich als willkür- lich erweisen. Neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 236 Abs. 3 ZPO in Ver- bindung mit 233 Abs. 2 ZPO). Er hat aber auf neue, erst vor der zweiten Instanz vorgebrachte rechtliche Standpunkte der Parteien einzutreten (BGE 107 II 122 f.). Die vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde und Replik sowie die vom Be- schwerdegegner mit seiner Beschwerdeantwort und Duplik eingereichten Unterla- gen befanden sich nicht bei den Vorakten und müssen demnach - soweit nicht eine Prüfung von Amtes wegen zu erfolgen hat - grundsätzlich unberücksichtigt bleiben; daneben sind die tatsächlichen Behauptungen der Parteien in den Rechtsschriften, welche sich auf diese neu eingereichten Dokumente beziehen und daher vor der
8 Vorinstanz nicht geltend gemacht wurden, unter dem genannten Vorbehalt grundsätzlich nicht zu hören. Davon ausgenommen sind aber - wie gesagt - neu eingereichte Unterlagen und tatsächliche Behauptungen, die von Amtes wegen ab- zuklärende, prozessrechtliche Fragen betreffen (PKG 2000 Nr. 14). c) Der Beschwerdegegner macht geltend, dass die Finanzverwaltung bzw. deren Vorsteher nicht zur Vertretung des Gemeinderates, welcher Bezugs- behörde für die Staats- und Gemeindesteuern sei, berechtigt sei. Da es sich hierbei um eine von Amtes wegen abzuklärende Prozessvoraussetzung handelt, können alle von den Parteien beim Kantonsgerichtsausschuss eingereichten Unterlagen und neuen Vorbringen, die diese Frage betreffen, berücksichtigt werden. Der Ge- meinderat D. hat für das Inkassowesen die Finanzverwaltung bzw. dessen Leiter für zuständig erklärt, wie der Stellenbeschreibung des Gemeinderates vom 20. Ja- nuar 2004 zu entnehmen ist. Von den Parteien ist anerkannt, dass der Gemeinderat Bezugsbehörde für die Staats- und Gemeindesteuern ist. Somit ist er auch für das Steuerinkasso verantwortlich. Will der Gemeinderat seine Interessen nicht selbst wahrnehmen, mithin nicht selber rechtliche Schritte wie namentlich die Einleitung eines Betreibungsverfahrens gegen allfällige Steuerschuldner vornehmen und Ge- suche um Rechtsöffnung stellen, so kann er sie durch einen frei gewählten (vertrag- lichen) Vertreter wahrnehmen lassen (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG); nur für die ge- werbsmässige Vertretung der am Zwangsvollstreckungsverfahren Beteiligten kann der Kanton Regeln aufstellen (Art. 27 SchKG; Ammon/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 1997, § 8 N 12, S. 62; Ehrenzeller, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Ba- sel 1998, N 22 zu Art. 67). Da für die nichtgewerbsmässige Vertretung in Betrei- bungssachen freie Wahl des Vertreters gilt und vorliegend von einer gewerbsmäs- sigen Vertretung keine Rede sein kann, ist die Finanzverwaltung D. bzw. deren Vor- steher zur Einreichung einer Rechtsöffnungsbeschwerde (wie im Übrigen auch ei- nes Rechtsöffnungsgesuchs) legitimiert, zumal zwischen Bezugsbehörde und dem Vorsteher der Finanzverwaltung ein beidseitig unterzeichneter Stellenbeschrieb be- steht, der die Vertretung in Inkassoangelegeneheiten vorsieht. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.
2. a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den mate- riellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden (vgl. Ammon/Gasser, a.a.O., § 19 N 22, S. 120). Verfügt der Gläubiger über einen
9 vollstreckbaren Titel wie namentlich ein gerichtliches Urteil oder einen gerichtlichen Vergleich gemäss Art. 80 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1), so kann der Richter die definitive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden zu beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils (namentlich durch Zahlung, Verrechnung oder Erlass) getilgt oder gestundet worden oder die Verjährung eingetreten ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Handelt es sich um ein in einem anderen Kanton ergangenes vollstreck- bares Urteil, so kann der Betriebene überdies die Einwendung erheben, er sei nicht richtig vorgeladen worden oder nicht gesetzlich vertreten gewesen (Art. 81 Abs. 2 SchKG). b) Für Entscheidungen über öffentlich-rechtliche Ansprüche bedarf es je- weils einer spezifischen Norm, welche den Entscheid über einen öffentlich rechtli- chen Anspruch für vollstreckbar erklärt, wie - neben Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG - namentlich das Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche vom 28. Oktober 1971 (Konkor- dat 1971; SR 281.22) für Entscheidungen von Verwaltungsbehörden eines anderen Kantons (Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N 101 f. zu Art. 80). Die Rechtshilfe für Ansprüche auf Geld und Sicherheitsleistung wird gewährt durch die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung (Art. 1 Abs. 2 Konkordat 1971). Voraussetzung ist, dass die Verfü- gungen oder Entscheide (inklusive Steuerveranlagungen) im Kanton, in dem sie er- lassen wurden, gemäss Art. 80 Abs. 2 (Ziff. 3) SchKG gerichtlichen Urteilen gleich- gestellt wurden, womit im Ursprungskanton die definitive Rechtsöffnung erteilt wer- den müsste (Art. 2 Konkordat 1971). Zum Nachweis der Vollstreckbarkeit müssen dem Rechtsöffnungsrichter die Urkunden gemäss Art. 4 Konkordat 1971 vorgelegt werden. Dieser hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Verfügung oder der Ent- scheid vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt ist, ob dem Schuldner das rechtliche Gehör gewährt wurde und ob der Entscheid eine Rechtsmittelbeleh- rung enthielt (Art. 5 Konkordat 1971). Gegen die Erteilung der Rechtsöffnung stehen dem Betriebenen die Einwendungen gemäss Art. 6 Konkordat 1971 zu (zum Gan- zen vgl. Staehelin, a.a.O., N 138 ff. zu Art. 80). 3. Es ist festzuhalten, dass der Betriebene bzw. Beschwerdegegner keine Einwendungen im Sinne von Art. 6 Konkordat 1971 und Art. 81 Abs. 1 und 2 SchKG geltend macht. Demnach beschränkt sich die Prüfung im vorliegenden Be- schwerdeverfahren darauf, ob ein Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG bzw. Art. 2 Konkordat 1971 vorliegt sowie, ob die Anforderungen an das Verfahren
10 gemäss Art. 3 Konkordat 1971 erfüllt sind, welche Prüfung von Amtes wegen vor- zunehmen ist, und ob die Vollstreckbarkeit gemäss Art. 4 Konkordat 1971 nachge- wiesen wurde. Als Rechtsöffnungstitel dient eine Steuerveranlagung vom 7. Sep- tember 2001. Diese Steuerveranlagung wurde von der Steuerkommission der Ge- meinde D. erlassen. Innerhalb des Kantonsgebietes werden Verfügungen und Ent- scheide kantonaler Verwaltungsbehörden über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen wie eben Steuern gerichtlichen Urteilen gleichgestellt, soweit das kantonale Recht diese Gleichstellung vorsieht. Über den Gesetzeswortlaut hinaus können auch Ent- scheide von Gemeindebehörden den Urteilen gleichgestellt werden. Die Gleichstel- lung muss nicht in einem formellen Erlass ergehen, sondern kann auf ungeschrie- benem Verwaltungsrecht oder Gewohnheitsrecht beruhen. Diese Gleichstellung ha- ben heute alle Kantone vollzogen (s. dazu Staehelin, a.a.O., N 108 zu Art. 80). Dem- nach sind kantonale Steuerveranlagungen gerichtlichen Urteilen, die zur definitiven Rechtsöffnung berechtigen, gleichgestellt. Dies wird in § 227 des Steuergesetzes des Kantons C. (StG; SAR 651.100) statuiert. Nach dieser Bestimmung stellen da- neben wie die kantonalen Veranlagungen auch Steuerveranlagungen von Gemein- den definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG dar, zumal unter Steuerbehörden auch diejenigen von Gemeinden verstanden werden (vgl. § 162 ff. StG). Diese Regelung war schon im alten Steuergesetz des Kantons C. enthalten (§ 164 aStG). Folglich stellt die Steuerveranlagung der Steuerkommission D. zwei- fellos ein vollstreckbarer Entscheid im Sinne von Art. 2 Konkordat 1971 bzw. Art. 80 SchKG dar, womit im Übrigen auch der Nachweis gemäss Art. 4 lit. d Konkordat 1971 erbracht ist. Daneben sind die Anforderungen an das Verfahren im Sinne von Art. 3 Konkordat 1971 erfüllt worden, wie aus der vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eingereichten Rechtskraftbescheinigung vom 22. Juni 2005 sowie aus der Tatsache, dass Rechtsmittel ergriffen wurden, hervorgeht. Zudem hat der Be- schwerdegegner zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, dass das Veranlagungsver- fahren vor der Steuerkommission D. diesen Anforderungen nicht genügt hätte. 4. Damit die definitive Rechtsöffnung auf dem Rechtshilfeweg erteilt wer- den kann, muss die Vollstreckbarkeit der dem gerichtlichen Urteil gleichgestellten Steuerveranlagung durch Urkunden, die dem Rechtsöffnungsrichter vorzulegen sind, nachgewiesen werden. Der Beschwerdeführer hat bei der Vorinstanz eine Ab- schrift der definitiven Rechnung bzw. Steuerveranlagung vom 7. September 2001 sowie einen Kontoauszug mit Details zur Steuerveranlagung eingelegt. Gemäss Art. 4 lit. a Konkordat 1971 ist eine vollständige Ausfertigung der Verfügung oder des Entscheides bzw. ein Auszug aus dem Steuerregister vorzulegen. Bei solchen Aus- zügen aus dem Steuerregister genügt eine Abschrift der zuständigen Behörde oder
11 ein Computerauszug (Staehelin, a.a.O., N 141 zu Art. 80), welcher nicht unterschrie- ben sein muss (vgl. PKG 1992 Nr. 29). Folglich genügt die Abschrift vom 30. Juni 2005 (Systemausdruck) den Voraussetzungen von Art. 4 lit. a Konkordat 1971. Im Übrigen sind dieser Abschrift der Steuerbetrag, der zur Zahlung Verpflichtete und die Fälligkeit des Betrages ohne weiteres zu entnehmen. Als weiterer Nachweis der Vollstreckbarkeit ist dem Rechtsöffnungs- richter eine Rechtskraftbescheinigung der Instanz, bei der das zulässige Rechtsmit- tel einzulegen war bzw. eine Bescheinigung der Steuerbehörde, dass die Steuer- veranlagung rechtskräftig geworden ist, vorzulegen (Art. 4 lit. b Konkordat 1971). Eine solche Rechtskraftbescheinigung der zuständigen Steuerbehörde liegt im vor- liegenden Fall bei den vorinstanzlichen Akten. Am 22. Juni 2005 stellte die Steuer- kommission D. eine Rechtskraftbescheinigung aus, wonach die Steuerveranlagung vom 7. September 2001 rechtskräftig ist. Der Rechtsöffnungsrichter ist an die Rechtskraftbescheinigung gebunden, sofern sich deren Unrichtigkeit nicht aus den Akten ergibt (Staehelin, a.a.O., N 141 zu Art. 80). Dies ist hier nicht der Fall, zumal in den diesbezüglich massgebenden Akten keine Anhaltspunkte zu erkennen sind, wonach die Rechtskraftbescheinigung fehlerhaft sein sollte. Der Steueramtsvorste- her E. amtet als Protokollführer für die Steuerkommission und ist zuständig für die Erstellung von Auszügen und Bescheinigungen, wie der Stellenbeschreibung des Gemeinderates D. zu entnehmen ist. Folglich besitzt er ohne weiteres die Kompe- tenz zur Unterzeichnung und Ausstellung von Rechtskraftbescheinigungen. Des Weiteren liegt eine Bestätigung des Bundesgerichtes vom 24. August 2005 vor, wo- nach der Beschwerdegegner gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichtes C. staatsrechtliche Beschwerde eingereicht hat. Bei diesem Rechtsmittel handelt es sich um ein ausserordentliches ohne aufschiebende Wirkung, weshalb sich die aus- gestellte Rechtskraftbescheinigung auch in diesem Punkt als korrekt erweist. Folg- lich ist die Voraussetzung gemäss Art. 4 lit. b Konkordat 1971 erfüllt. Des Weiteren ist dem Rechtsöffnungsrichter eine Bescheinigung der entscheidenden Behörde, dass die Anforderungen an das Verfahren nach Art. 3 Konkordat 1971 erfüllt sind, vorzulegen (Art. 4 lit. c Konkordat 1971). In Erwägung 3 wurde festgestellt, dass die Anforderungen an das Verfahren im Sinne von Art. 3 Konkordat 1971 erfüllt worden sind. Der Beschwerdegegner hat zu keinem Zeit- punkt etwas Gegenteiliges vorgebracht. Eine Bescheinigung, dass das Veranla- gungsverfahren vor der zuständigen Steuerbehörde diesen Anforderungen genügte, liegt bei den Akten der Vorinstanz. Die Steuerkommission D. hat in ihrer Rechtskraftbescheinigung festgehalten, dass die betreffende Steuerveranlagung
12 nach den gesetzlichen Vorschriften eröffnet worden sei, der Steuerpflichtige Gele- genheit gehabt habe, sich zur Sache zu äussern und innert 30 Tagen ein Rechts- mittel einzulegen. Mit einer Rechtsmittelbelehrung sei auf das zulässige Rechtsmit- tel aufmerksam gemacht worden. Von den Rechtsmitteln hat der Beschwerdegeg- ner - allerdings erfolglos - auch offensichtlich Gebrauch gemacht. Somit ist auch die Voraussetzung von Art. 4 lit. c Konkordat 1971 erfüllt. Schliesslich kann, was die Bestimmung von Art. 4 lit. d Konkordat 1971 betrifft, auf Erwägung 3 verwiesen werden. 5. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Steuerbehörde D. keine Haftungsverfügung erlassen habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dieser Einwand an der Qualifikation der betreffenden Steuerveranlagung bzw. deren Ab- schrift als definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 2 und Art. 3 Konkordat 1971 nichts zu ändern vermag. In Erwägung 3 wurde festgehalten, dass die betref- fende Steuerveranlagung einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG gleichgestellt ist und dass die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit er- füllt sind. Somit bleiben dem Betriebenen und Beschwerdegegner nur noch die Ein- reden gemäss Art. 81 Abs. 1 und 2 SchKG und Art. 6 Konkordat 1971, um die defi- nitive Rechtsöffnung zu verhindern. Der Einwand der fehlenden Haftungsverfügung stellt aber nicht eine solche Einrede dar, sodass er in vorliegendem Verfahren nicht hilfreich ist. Davon abgesehen hat der Rechtsöffnungsrichter - wie dargelegt - über den materiellen Bestand der Forderung nicht zu entscheiden. 6. Der Beschwerdeführer verlangt nicht nur über den Steuerbetrag von Fr. 104'041.-- die definitive Rechtsöffnung, sondern auch über Verzugszinsen. Gemäss dem vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eingereichten Kontoaus- zug betrage der Zins bis zum 6. Juni 2005 Fr. 19'478.80. Für Verzugszinsen kann sogar auch dann Rechtsöffnung erteilt werden, wenn kein Verzugszins im Rechtsöffnungstitel ausgewiesen ist. Vorliegend wird aber in der Abschrift der defi- nitiven Veranlagung, das heisst im Rechtöffnungstitel selbst, eine Verzugszinsfor- derung vorbehalten. Gemäss der bei den vorinstanzlichen Akten liegenden gesetz- lichen Regelung des Kantons C. zur Begründung und Höhe der Verzugszinsen wird bei Steuern ein Verzugszins von 5% erhoben, sodass der geltend gemachte Ver- zugszins ausgewiesen ist.
7. a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in vorliegendem Fall ein Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG bzw. Art. 2 Konkordat 1971 vorliegt
13 sowie die Anforderungen an das Verfahren zum Erlass der Steuerveranlagung vor der Steuerbehörde der Gemeinde D. gemäss Art. 3 Konkordat 1971 erfüllt sind. Daneben ist es dem Beschwerdeführer gelungen, die Vollstreckbarkeit der Steuer- veranlagung gemäss Art. 4 Konkordat 1971 nachzuweisen. Schliesslich ist der gel- tend gemachte Verzugszins von 5% dokumentiert. Folglich muss über den Betrag von Fr. 104'041.-- nebst 5% Zins seit 7. Juni 2005 sowie über Fr. 19'478.80 Ver- zugszins bis 6. Juni 2005 die definitive Rechtsöffnung erteilt werden. Die Be- schwerde ist somit gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. b) Für die Kosten des Zahlungsbefehls (Betreibungskosten) kann keine Rechtsöffnung erteilt werden, da die Pflicht des Schuldners zur Bezahlung der Be- treibungskosten von Gesetzes wegen besteht und der Gläubiger berechtigt ist, von Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 SchKG; PKG 1991 Nr. 28 und Nr. 30). c) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Rechtsöff- nungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdegeg- ners (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG). Dieser hat die obsie- gende Partei, nämlich den Beschwerdeführer, für das vorinstanzliche Verfahren so- wie für das Beschwerdeverfahren mit je Fr. 100.-- zu entschädigen (Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG).
14 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. 2. In der Betreibung Nr. B. des Betreibungsamtes Schanfigg wird für den Betrag von Fr. 104'041.-- nebst Zins zu 5% seit dem 7. Juni 2005 sowie für den Betrag von Fr. 19'478.80 die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 450.-- gehen zu Lasten von A., welcher den Beschwerdeführer mit Fr. 100.-- zu entschädigen hat. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten von A., welcher den Beschwerdeführer mit Fr. 100.-- zu entschädigen hat. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: